Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.10.2025 – 9 AZR 66/25 – liegt ein Fall zu Grunde, in dem der klagende Arbeitnehmer eine Sicherheitsleistung in Höhe seines Altersteilzeit-Wertguthabens nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz (AltzTZG) eingeklagt hatte. Der beklagte Arbeitgeber hatte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung eine Doppeltreuhand eingerichtet. Das Treuhandvermögen bestand aus Wertpapierfonds. Zum Nachweis der Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 3 AltTZG hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die abgeschlossene Treuhandvereinbarung verwiesen und den Gesamtwert der Wertpapierfonds nebst dem niedrigeren Gesamtwert aller Altersteiltzeit-Wertguthaben nebst der Anzahl der Arbeitnehmer in Altersteilzeit (ohne Klarnamen) mitgeteilt.
Keine der Höhe nach vollständige Insolvenzsicherung
Das BAG erkennt – in soweit in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu doppelseitigen Treuhandmodellen - eine Doppeltreuhand als nach § 8a Abs. 1 AltTZG dem Grunde nach geeignetes Sicherungsmodell an. Im entschiedenen Fall bestand jedoch nach Auffassung des BAG keine der Höhe nach ausreichende Sicherung. Bestehe das Treuhandvermögen aus Wertpapieren, könne es wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von 75% des Kurswerts Sicherheit bieten. Außerdem könne ein Abschlag vorzunehmen sein, der mögliche Kosten im Sicherungsfall (Abwicklungskosten) sowie etwaige steuerliche Aspekte im Fall der Verwertung berücksichtigt.
Nachweis der Insolvenzsicherung auch bei umfassender Sicherung erforderlich
Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens durch eine Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet wird (§ 8a Abs. 4 AltTZG).
Nach Auffassung des BAG besteht bei einem nicht ausreichenden und nicht rechtzeitigem Nachweis der Insolvenzsicherung der vorgenannte Anspruch auf eine Sicherheitsleistung selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Nachweis verspätet erbringt und eine umfassende Insolvenzsicherung bestand. Diese im Wege der Gesetzeslauslegung entwickelte Auffassung ist eine für die Praxis problematische Rechtsfolge, denn sie kann dazu führen, dass im Ergebnis eine Doppelsicherung aus der vom Arbeitgeber eingerichteten allgemeinen Sicherung (z. B. Doppeltreuhand) und der Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG besteht. In diesem Fall hat die gesetzliche Auffanglösung über eine Sicherheitsleistung Vorrang, der Arbeitgeber kann jedoch Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen Sicherheit verlangen. Damit kann die Auffassung des BAG zum Parallelbetrieb verschiedener Sicherungslösungen und erhöhter Komplexität für Arbeitgeber führen, falls eine ergriffene Insolvenzsicherungsmaßnahme als nicht ausreichend qualifiziert werden sollte.
Hohe Anforderungen an den Nachweis der Insolvenzsicherung
Für den in Textform zu erbringenden Nachweis der Insolvenzsicherung muss der Arbeitgeber im Fall einer Doppeltreuhand zunächst grundsätzlich die getroffenen Vereinbarungen, d. h. insbesondere die Treuhandvereinbarung als Kopie, Scan oder Foto übermitteln. Die Anforderungen an den Nachweis zur Höhe der Sicherung hängen von der konkreten Ausgestaltung der Treuhand ab. In der Entscheidung wird nicht geklärt, welche Anforderungen für eine gleichwertige Art und Form des Nachweises durch Vereinbarung der Betriebsparteien gelten (§ 8a Abs. 3 Satz 2 AltTZG). Auch diese Frage ist für die Praxis sehr relevant, weil solche anderweitigen Nachweisverfahren durch Vereinbarung der Betriebsparteien durchaus verbreitet sind.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer im Ergebnis aus rein formalen Gründen nicht erfolgreich, da es an der nach § 8a Abs. 4 AltTZG erforderlichen schriftlichen Aufforderung fehlte.





